Freie Tierhilfe e.V.

 

 Organisation zur Rettung und Weitervermittlung von Hunden und Katzen

 

 

Marianne Braß   

1. Vorsitzende                              

47533 Kleve   

Burgstr. 40                                                   

Tel: +49(0)173 2542958                              

Mail: freietierhilfe@aol.de                         

 

Aufsichtsbehörde: Kreis Kleve  - Veterinäramt -

Die Freie Tierhilfe e.V. ist eine geprüfte Organisation mit Erlaubnis nach § 11 Satz 1 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5  Tierschutzgesetz.

 

Gemeinnützigkeit anerkannt vom Finanzamt Kleve

Steuernummer 116/5746/5795

Eingetragen beim AG in Kleve mit der Nummer VR 1884

 

 

 

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Quelle: Datenschutz-Konfigurator von mein-datenschutzbeauftragter.de

 

Satzung des Tierschutzvereins "Freie Tierhilfe e.V." 
Burgstr. 40, 47533 Kleve 

§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr 
1. Der Verein fuhrt den Namen Freie Tierhilfe e.V. 
2. Sitz des Vereins ist 47533 Kleve. 
3. Geschäflsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2. Zweck des Vereins 
1. Zweck des Vereins ist: 

Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens in Deutschland und im Ausland. 
2. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht, insbesondere durch: 

- Schutz der Tiere in Deutschland und innerhalb und außerhalb der europäischen 
Mitgliedsstaaten vor Leid, Quälerei, Misshandlungen und Missbrauch, 

- Vermittlung in Not geratener Tiere in gute Hände, 

Hilfestellung bei der Vermittlung von ausländischen Tieren ins Inland und von Tieren 
innerhalb Deutschlands, 

- Aufklärung von Tierschutzproblemen, 

- die Einrichtung von Pflegestellen für aufgenommene Tiere, 

- Unterstützung von projektbezogenen Kastrationen, 

- Unterstützung von bedürftigen Menschen, die den Tierschutzgedanken unterstützen, mit Sach-
und Geldspenden, 

- einen festen, ehrenamtlichen Mitarbeiterstamm und ehrenamtlichen Helfern. 

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige/mildtätige Zwecke im Sinne 
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos 
tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen 
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine 
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem 
Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt 
werden. 

4. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine 
jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen. 

§ 3. Mitgliedschaft 
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. 
2. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. 
3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten. 

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit. Ein Aufnahmeanspruch 
besteht nicht. Die Ablehnung des Aufhahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von 
Gründen schriftlich mitgeteilt werden. 

4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich 
gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines 
Kalendeijahres zulässig. 

5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszweck, den 
Verein oder dessen Ansehen oder die Tierschutzbestrebungen allgemein schädigt oder 
Unfrieden im Verein stiftet. Es kann außerdem ausgeschlossen werden, wenn es mit dem 
Jahresbeitrag ganz oder teilweise mit mehr als 6 Monaten in Verzug ist. Dem 
Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; der 
Ausschluss wegen Zahlungsverzuges ist mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich anzudrohen. 
Ist eine schriftliche Zustellung nicht möglich, kaim das Mitglied zum Ende des folgenden 
Jahres ausgeschlossen werden. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher 
Mehrheit. Die Entscheidung des Vorstands ist schriftlich zu begründen imd unanfechtbar. 

6. Die Beitragspflicht besteht jeweils bis zum Ende des Geschäftsjahres. 

7. Juristische Personen als Vereinsmitglieder werden durch ihr gesetzliches Vertretungsorgan in 
den Mitgliedsrechten vertreten. 

§ 4. Mitgliedsbeiträge 
1. Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten. 
2. Der Mindestjahresbeitrag für Einzelpersonen und für eine Familienmitgliedschaft wird von der 

Mitgliederversammlung festgelegt, ebenso für eine Fördermitgliedschaft. Bei einer 
Familienmitgliedschaft ist jedes Kind der Familie bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit 
eingeschlossen. Bei der Aufnahme eines neuen Mitglieds kann dieses einen darüber 
hinausgehenden Jahresbeitrag selbst festlegen. 

3. Die Fälligkeit des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Bis zu 
diesem Zeitpunkt ist die Zahlung ohne besondere Aufforderung fällig. Bei Eintritt in den 
Verein nach diesem Datum ist der Jahresbeitrag spätestens 1 Monat nach dem Eintrittsdatum 
fällig. 

4. Mitgliedern, die unverschuldet in finanzielle Not geraten sind, können auf deren schriftlichen 
Antrag hin die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen 
werden. Darüber entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. 

5. Der Austritt während eines Kalenderjahres entbindet nicht von der Zahlung des Jahresbeitrags. 

§ 5. Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

§ 6. Vereinsvorstand -

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus 
a) dem/der 1. Vorsitzenden 
b) dem/der 2. Vorsitzenden 

2. Der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende sind jeder für sich allein 
vertretungsberechtigt. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der 
Ausübung zweier Vorstandsämter betrauen. 

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Die 
Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des 
Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, kann 
der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen. 

4. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. 

§ 7. Zuständigkeit des Vorstandes 
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch gegenwärtige 

Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende 
Aufgaben: a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung, 
b) Einberufung der Mitgliederversammlung, 
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, 
d) Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung, 
e) Erstellung des Jahresberichtes, 
f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. 

§ 8. Mitgliederversammlung 
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit diese nicht dem Vorstand 

obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten: 
a) Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstandes, 
b) Entlastung des Vorstandes, 
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder. 
d) Wahl des Kassenwarts und des Kassenprüfers, 
d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, 
e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, 
f) Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags und des Familienbeitrags. 

2. Einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Jahres, findet die ordentliche 
Mitgliederversammlung des Vereins statt. Weitere (außerordentliche) 
Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder 
wenn die Einberufung von 25 % der Mitglieder imter Angabe des Zwecks und der Gründe 
schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche 
Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. 

3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von 
Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird von 
der Mitgliederversammlung bestimmt. Das Protokoll soll den Ort und die Zeit der 
Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und 
Protokollführer, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung 
enthalten. 

§ 9. Einberufung der Mitgliederversammlung 
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen 

einzuberufen. Die Einberufimg erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt 
gegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung, der Tagungszeit und des Tagungsorts. Ein 
Antrag über die Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes muss auf jeden Fall auf die 
Tagesordnung gesetzt werden. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt 
haben, können auch elektronisch durch E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-
Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat. Die 
Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. 

2. Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die 
Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der 
Mitgliedei-versammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der 
Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der 
Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung. 

§10. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 
1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen 

Vereinsmitglieder beschlussfähig. 
2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. 

Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, bestimmt die Mitgliederversammlung den 
Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der 
Aussprache einem anderen Mitglied übertragen werden. 

3. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige, ordentliche Mitglied eine Stimme. Die 
Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Fördennitglieder haben kein Stimmrecht. Die Art 
der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich 
durchgeführt werden, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten 
Mitglieder dies verlangt. 

4. Soweit die gegenwärtiger Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die 
Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen 
Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 

5. Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. In jedem 
Wahlgang genügt die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Erreicht jedoch in 
einem Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit, ist die Wahl zu wiederholen. 

§11. Kassenführung 
1. Der/die Kassenwart(in) hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung 

zu erstellen. 
2. Die Jahresrechnung wird von einem/einer Kassenprüfer(in) geprüft, der/die von der 

Mitgliederversammlung gewählt wird. Die geprüfte Jahresrechnung ist der 
Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. 

§ 12. Auflösung des Vereins 
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen 

Mitgliederversammlung beschlossen werden. 
2. Liquidatoren sind der 1. und 2. Vorsitzende als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, 

soweit die Versammlung nichts anderes beschließt. 
3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Verein "Streunerhilfe-

Intemational e.V." mit Sitz in Wiehl. 

§ 13. Redaktionelle Änderungen 
I. Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende Änderungen 

vorzunehmen, wenn dieses aufgrund einer Beanstandung des Finanzamtes oder des 
Registergerichtes erforderlich ist. 

Kleve, den 30.07.2021.


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